Thema: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
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Orion Bausysteme GmbH
Telefon: 06258-802-01
Telefax: 06258-802-36
info@orion-bausysteme.de

ORION-Bausysteme GmbH
ORION-Stadtmöblierung GmbH


I. Angebot und Vertragsabschluß
1. Der Verkäufer kann sein Angebot widerrufen, solange der Liefervertrag nicht zustande gekommen ist.
2. Der Liefervertrag gilt erst aufgrund schriftlicher Bestätigung durch uns als den Auftragnehmer geschlossen. Die Bestätigung ist auch für den Umfang und die Einzelheiten der Lieferung maßgebend.
3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Projektvorschlägen, Dokumentationen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Technische Änderungen an unseren Produkten behalten wir uns vor.

II. Allgemeines
1. Wir leisten nur aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere anderslautende Geschäftsbedingungen des Käufers, gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit grundsätzlich widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir, etwa bei Vertragsschluß, nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Ergänzend zu diesen allgemeinen Lieferbedingungen gilt die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) Teil B, jeweils gültige Fassung.

III. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang unserer Lieferung ist unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden. Sofern unser Angebot mit zeitlicher Bindung fristgerecht angenommen wird und wir den Auftrag noch nicht bestätigt haben, ist unser Angebot für den Lieferumfang maßgebend.
2. Das Abladen der Ware und der Transport von der Abladestelle zur Verwendungsstelle gehören zu den Aufgaben des Käufers und erfolgen auf dessen Gefahr und Kosten, auch wenn wir frachtfrei liefern.
3. Durch Betriebsverhältnisse etwa notwendig werdende Schutzmaßnahmen haben seitens des Käufers zu erfolgen. Eine Haftung hierfür trifft uns nicht. Das gilt auch für solche Fälle, in denen die Aufstellung oder Montage durch uns erfolgt.

IV. Preise und Zahlung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zzgl. Fracht und gesetzlicher MwSt. und sind bis zur Annahme des Auftrages durch uns freibleibend. Die im Online-Shop ermittelten Frachtkosten gelten ausschließlich für Bestimmungsorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, grenzüberschreitende Fracht auf Anfrage.
2. Sofern keine besonderen Wünsche vorliegen, wählen wir die Verpackung nach dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit und nach eigenem Ermessen. Kisten, Verschläge und Innenverpackungen werden von uns zu Selbstkosten berechnet, jedoch nicht zurückgenommen. Die Rücknahmen der Verpackungsmaterialien erfolgt nur in Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Verpackungsverordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), jeweils gültige Fassung.
3. Mangels besonderer Vereinbarung hat die Zahlung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu erfolgen. In Einzelfällen sind wir berechtigt, vom Käufer Zahlung zu verlangen und zwar - gegen Vorauskasse oder - 1/3 Anzahlung unverzüglich nach Eingang der Auftragsbestätigung und der ersten Anzahlungsrechnung - 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, daß die Lieferung versandbereit und die 2. Anzahlungsrechnung zugestellt ist, der Restbetrag nach Stellung der Schlußrechnung innerhalb 30 Tagen. Bitte beachten Sie, dass Bestellungen aus unserem Online-Shop nur gegen Vorauskasse ausgeliefert werden können. Ab einem Bestellwert von 10.000,00 .- € Netto entfallen die Versandkosten. Für Selbstabholer fallen keine Versandkosten an.
4. Ein über § 320 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Aufrechnungen sind ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten bzw. nicht rechtskräftig festgestellt ist.
5. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Ergeben sich nach Auftragsbestätigung Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, so werden alle noch ausstehenden Zahlungen sofort fällig, sofern nicht ausreichende Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden können.
6. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel bedarf unserer Zustimmung. Diskont, Wechselspesen, etc. gehen zu Lasten des Käufers.
7. Wir sind berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zzgl. MwSt., zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Käufer über, soweit nichts anderslautendes vereinbart ist.
2. Die Wahl der Versandart erfolgt durch uns nach bestem Ermessen, soweit mit dem Käufer nichts anderslautendes vereinbart ist.
3. Teillieferungen und Teilberechnungen sind zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, solange wir aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer noch Zahlungsansprüche gegen ihn haben.
2. Außergewöhnliche Verfügungen des Käufers, wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw., die sich auf unsere Ware beziehen, sind unzulässig.
3. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Bearbeitung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten Waren mit Material, welches uns nicht gehört, erwerben wir im Verhältnis des Wertes unserer Ware zur Fremdware Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen. In diesen Fällen gilt der Käufer insoweit als Verwahrer für uns.
4. Mit der Annahme unserer Ware tritt der Käufer bis zur völligen Bezahlung unserer Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren gegen seinen Abnehmer erwachsenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, bei in unserem Miteigentum stehenden Waren jedoch nur bis zur Höhe des anteiligen Wertes (Fakturawertes) unserer Ware.
5. Dem Käufer ist die Einziehung der uns abgetretenen Forderungen solange gestattet, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und die Abtretung dem Schuldner mitzuteilen.
6. Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren und uns abgetretenen Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich anzuzeigen.
7. Übersteigt der Wert der an uns abgetretenen Forderungen unsere Forderungen an den Käufer um insgesamt mehr als 20 v. H., so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückabtretung verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß der Käufer uns den Stand (Höhe, Fälligkeit, etc.) der uns abgetretenen Forderungen unter Vorlage einer entsprechenden Aufstellung nachweist.

VII. Lieferfrist, Verzug
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung und Klarstellung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik- und Aussperrungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen - gleichviel, ob in unseren Werken oder bei unseren Unterlieferanten - z.B. Betriebsstörungen, Ausschußwerden, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind.
4. Der Käufer ist zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn er uns bei Lieferverzug schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wir die Nachfrist nicht eingehalten haben.
5. Weitergehende Ansprüche des Käufers, auch Schadenersatzansprüche jeder Art, insbesondere wegen entgangenen Gewinns, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

VIII. Haftung für Mängel
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche wie folgt:
1. Nach unserem Ermessen liefern wir neu oder bessern alle diejenigen Teile aus, die innerhalb von 6 Monaten vom Tage ihrer Absendung aus unserem Werk nachweislich infolge eines von uns zu vertretenden Umstandes unbrauchbar werden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind.
2. Jeder auftretende Mangel ist uns unverzüglich, schriftlich anzuzeigen. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, spätestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist.
3. Die Erfüllung der uns obliegenden Gewährleistung setzt voraus, daß auch der Käufer den von ihm übernommenen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungen nachkommt.
4. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Baugrunds, ungeeigneter Fundamentierung und chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen.
5. Durch vom Käufer oder von Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen; derartige Maßnahmen gehen in jedem Falle auf Kosten und Gefahr des Käufers.
6. Unsere Gewährleistung erstreckt sich auch auf die von uns vorgenommene Nachbesserung und von uns gelieferten Ersatzstücke. Hier beginnt jedoch keine neue Gewährleistungspflicht zu laufen, sondern es wird nur die ursprüngliche Frist für unsere Mängelhaftung um die Dauer der durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung benötigte Zeit und auch nur für die betroffenen Anlagenteile verlängert.
7. Soweit in den von uns gelieferten Gegenständen oder Sachgesamtheiten Fremdfabrikate enthalten sind, erstreckt sich unsere Gewährleistung nicht weiter als die Haftung des Vorlieferanten uns gegenüber.
8. Im übrigen sind alle Ansprüche des Käufers, etwa auf Wandlung, Kündigung, Minderung oder Ersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines nicht unmittelbar dem mangelhaften Werk selbst anhaftenden Schadens, soweit gesetzlich zulässig, in jedem Falle ausgeschlossen.

IX. Recht des Lieferers auf Rücktritt.
1. Uns steht das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer die ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsfristen, nicht einhält. In diesem Falle hat uns der Käufer sämtliche infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen, insbesondere auch die durch Rücktransport entstehenden Aufwendungen sowie Beschädigungen, die durch sein oder das seiner Erfüllungsgehilfen verschulden verursacht sind, zu ersetzen. Die Beweislast trifft den Käufer.
2. Hat der Käufer eine frühere Lieferung nicht bezahlt, oder treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, sind wir berechtigt, unsere Lieferung zurückzuhalten und dem Käufer eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
3. Für den Fall unvorgesehener Ereignisse, an denen wir kein Verschulden tragen, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit bzw. eines Unvermögens der Ausführung, können wir den Vertrag angemessen ändern oder vom Vertrag zurücktreten.

X. Montage
Sofern unsere Leistung Montagearbeiten einschließt, gilt ergänzend:
1. Die Montageleistungen werden zu den jeweils geltenden Verrechnungssätzen nach Zeit und Aufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Bei der Preisermittlung setzen wir voraus, daß der Käufer gewisse Vorleistungen erbringt. Er hat im Interesse einer reibungslosen Abwicklung für die Erfüllung folgender Punkte zu sorgen:
1.1 Anschließende Gebäudeteile, Mauern etc. müssen statisch und von ihrer Substanz her für die geplante Montage geeignet sein. Die Prüfung dessen obliegt dem Käufer. Zum Setzen der Dübel ist eine feste Mauerkonsistenz erforderlich. Evtl. nötige Fassadenaussparungen (z. B. in der Wärmedämmung) sind entsprechend der jeweiligen Konstruktion vorzuhalten. Im Zuge der Montage ist es oft unvermeidbar, daß Putz oder Anstriche im Bereich der Anschlußpunkte verletzt werden. Beiputzen und nachstreichen gehört nicht zu unserem Leistungsumfang.
1.2 Fundamente sind bauseitig nach unseren Angaben herzustellen. Der Beton muß ausgehärtet sein, wenn unser Montagepersonal anreist. Fundamente werden in der Regel als Köcherfundamente ausgebildet. Unser Montagepersonal baut die Konstruktion komplett auf, richtet sie aus und verkeilt die Stützen in den Köchern. Das anschließende Vergießen der provisorisch eingespannten Stützen mit Beton (Schnellbinder) gehört nicht zu unserem Leistungsumfang. Die Fundamente müssen bei Montagebeginn freigelegt sein (Bodenbelag und/oder Styroporpfropfen etc. sind Bauseits zu entfernen).
1.3 Bauseitige Unterkonstruktionen, gleich ob aus aus Metall, Holz oder Stein müssen statisch tragfähig und außer dem lot- und fluchtgerecht sowie rechtwinkelig ausgerichtet sein. Mangels besonderer Vereinbarungen gehören die Anschlußvorrichtungen zu den bauseits zu erbringenden Leistungen.
1.4. Der Montageort/die Baustelle muß frei zugänglich sein. Unser Montagepersonal arbeitet mit Rollgerüsten bis zu einer Höhe von ca. 3,00 m. Falls die Montagestelle mit einem festen Gerüst ausgestattet werden muß, ist dieses Einrüsten vom Käufer vorzunehmen.
2. Der Käufer hat auf seine Kosten alle zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit dies für das Montagepersonal und die Durchführung der Montage von Bedeutung ist.
3. Der Käufer ist auf seine Kosten insbesondere verpflichtet:
3.1 Alle Erd-, Bau- und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Vorbereitung des Baustellen/Montagegeländes und die Zurverfügungstellung von geeigneten Lagerplätzen mit festem Untergrund in unmittelbarer Nähe des Montageortes durchzuführen und/oder zu organisieren.
3.2 Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, elektrische Energie in unmittelbarem Bereich des Montageortes bereitzustellen.
3.3 Gegebenenfalls verschließbare Räume für die Einlagerung hochwertiger Bauteile bereitzustellen.
3.4 Den Transport der Montageteile an den Montageort, Schutz der Montagestelle und - materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art zu veranlassen.
4. Der Käufer kann das Montagepersonal erst abrufen, wenn unsere Ware und evtl. Bestellungen des Käufers vollständig am Montageort angekommen sind und sämtliche Montagevorbereitungen bauseits getroffen wurden.
5. Der Käufer ist zur Abnahme der Montageleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist, andersfalls gilt die montierte Sache 12 Tage nach Ingebrauchnahme als mängelfrei abgenommen (VOB, Teil B, §12, Absatz 5).
6. Der Käufer hat dafür zu sorgen, daß die Montage ungehindert, in einem Zuge während der tariflich oder der individuell festgelegten Arbeitszeiten durchgeführt werden kann. Treten bei der Montage durch den Käufer verursachte Kosten für Wartezeiten oder sonstige Mehrkosten auf, für Leistungen, die vom Käufer nachträglich gefordert wurden, sind wir berechtigt, diese Kosten nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen gesondert in Rechnung zu stellen.

XI. Sonstiges
1. Nebenabreden und Änderungen dieser Lieferbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von den Vertragspartnern schriftlich vereinbart werden.
2. Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergeben, oder mit ihm zusammenhängen sowie bei Scheck- und Wechselklagen, ist Groß-Gerau. Es ist stets deutsches Recht anzuwenden.
3. Sollte zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bedingungen entgegenstehen, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

Orion Bausysteme GmbH, Biebesheim
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Telefon +49-(0) 62 58-802-0, Fax +49-(0) 62 58-802-36

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